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Art. 22 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung → 4. Abschnitt – Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 22 BayAbgG – Anrechnung mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

(1) Hat ein Mitglied des Bayerischen Landtags neben der Entschädigung nach Art. 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Entschädigung um 50 v.H. gekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 30 v.H. des Einkommens nicht übersteigen.

(2) Hat ein Mitglied des Bayerischen Landtags neben der Entschädigung nach Art. 5 Anspruch auf Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Entschädigung um 50 v.H. der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch um 50 v.H. der Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1 gekürzt. Entsprechendes gilt für Renten im Sinn des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; Art. 85 Abs. 3, 5 und 7 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 v.H. des Betrags, um den sie und das Einkommen die Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1 übersteigen, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens. Dasselbe gilt für Einkommen aus einer Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich zu mehr als 50 v. H. in öffentlicher Hand befindet oder die zu mehr als der Hälfte aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden.

(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 v.H. des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge aus der Verwendung im öffentlichen Dienst die Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1 (Kürzungsgrenze) übersteigen, höchstens jedoch in Höhe der Versorgungsbezüge. Entsprechendes gilt beim Bezug von Renten im Sinn des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, sowie Renten nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat; Art. 85 Abs. 3 bis 6 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Für die Zeit, für die das Mitglied des Bayerischen Landtags eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestags erhält, wird die Entschädigung nach Art. 5 nicht gewährt.

(6) Bezieht ein ehemaliges Mitglied des Bayerischen Landtags Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder als Abgeordneter in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrags der Entschädigung, die er als Abgeordneter des anderen Parlaments erhält. Die Versorgung nach diesem Gesetz ruht für ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments bis zur Höhe der Versorgung des Europäischen Parlaments, soweit nicht bereits eine Anrechnung dieser Versorgungsbezüge durch den Deutschen Bundestag erfolgt. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen (Art. 18).

(7) Die Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Renten gemäß Abs. 2 Satz 2 werden nur mit dem Teil in die Anrechnung einbezogen, der nicht auf eigenen Beiträgen beruht. Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Leistungen nach dem Sonderzahlungsgesetz des Bundes oder eines Landes oder entsprechende Leistungen auf Grund tariflicher Regelungen anzuwenden. Bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 sind Aufwandsentschädigungen, Unfallausgleich, Urlaubsgelder und einmalige Zahlungen außer Betracht zu lassen. Bei der Anrechnung von Versorgungsbezügen oder Renten nach den Abs. 2 und 4 bleibt eine auf Grund des Versorgungsausgleichs vorgenommene Erhöhung oder Kürzung der Versorgungsbezüge oder Renten unberücksichtigt.

(8) Bei den Anrechnungsgrenzen der Absätze 3 und 4 wird die Zeit der Entschädigung nach Art. 5 Abs. 2 entsprechend berücksichtigt.

(9) Als Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst gelten auch Entschädigungen an kommunale Wahlbeamte im Ehrenbeamtenverhältnis.

(10) Besteht neben den Leistungen nach diesem Gesetz ein Anspruch auf Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis, gelten die Abs. 1 bis 9 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    In Abs. 2 treten an die Stelle der Kürzungssätze von 50 v.H. jeweils die Kürzungssätze von 65 v.H.

  2. 2.

    In Abs. 4 beträgt die Kürzungsgrenze 85 v.H. der Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1.

(11) Versorgungsbezüge, die Hinterbliebene nach diesem Gesetz beziehen, ruhen neben eigenen Versorgungsbezügen aus einer Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag in Höhe des Betrags, um den diese Bezüge die Höchstversorgung nach diesem Gesetz übersteigen.