Art. 21 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung → 3. Abschnitt – Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen
Art. 21 BayAbgG – Unterstützungen
Der Präsident kann in besonderen Fällen einem Mitglied des Bayerischen Landtags einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied des Bayerischen Landtags und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.