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Art. 12 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung → 2. Abschnitt – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 12 BayAbgG – Anspruch auf Altersentschädigung

(1) Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn es das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bayerischen Landtag zehn Jahre angehört hat.

(2) Mitglieder des Bayerischen Landtags, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Mitglieder des Bayerischen Landtags, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um Monate auf Alter
  JahrMonate
1947 1651
1948 2652
1949 3653
1950 4654
1951 5655
1952 6656
1953 7657
1954 8658
1955 9659
1956 106510
1957 116511
1958 12660
1959 14662
1960 16664
1961 18666
1962 20668
1963 226610
ab 1964 2467 

(3) Gehörte ein ausgeschiedenes Mitglied dem Bayerischen Landtag mehrmals mit Unterbrechung an, so sind die Zeitabschnitte zusammen zu rechnen. Mit jedem über das zehnte Jahr hinausgehenden Jahr bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein halbes Lebensjahr früher. Art. 11 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.