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Art. 1 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 1 BayAbgG – Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden.

(2) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes.