§ 2a BautrV AbschlZV
Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
Bundesrecht
§ 2a BautrV AbschlZV – Übergangsregelung
Die Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden sind.