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§ 2a BautrV AbschlZV
Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BautrV AbschlZV
Gliederungs-Nr.: 402-28-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2a BautrV AbschlZV – Übergangsregelung

Die Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden sind.