§ 6a BaustellV
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
Bundesrecht
§ 6a BaustellV – Beratung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten
1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen durch den Ausschuss nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung beraten. 2§ 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung gilt entsprechend.
Zu § 6a: Eingefügt durch V vom 19. 12. 2022 (BGBl 2023 I Nr. 1) (1. 4. 2023).