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§ 6a BaustellV
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BaustellV
Gliederungs-Nr.: 805-3-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6a BaustellV – Beratung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten

1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen durch den Ausschuss nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung beraten. 2§ 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung gilt entsprechend.

Zu § 6a: Eingefügt durch V vom 19. 12. 2022 (BGBl 2023 I Nr. 1) (1. 4. 2023).