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§ 6a BauSparkG
Gesetz über Bausparkassen (Bausparkassengesetz - BauSparkG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Bausparkassen (Bausparkassengesetz - BauSparkG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauSparkG
Gliederungs-Nr.: 7691-2
Normtyp: Gesetz

§ 6a BauSparkG – Vorgaben für Zuteilungsmassen

(1) Grundsätzlich darf eine Bausparkasse nur eine einheitliche Zuteilungsmasse für alle Bausparverträge bilden. Ausnahmen sind nur übergangsweise für eine beschränkte Zeit und nur mit Zustimmung der Bundesanstalt möglich.

(2) Für Bausparverträge, die in fremden Währungen oder in Rechnungseinheiten zu erfüllen sind, hat eine Bausparkasse jeweils getrennte Zuteilungsmassen zu bilden, um Währungsrisiken zu vermeiden. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen befreien, wenn dadurch die Belange der Bausparer nicht erheblich beeinträchtigt werden.