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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte (Bauproduktengesetz - BauPG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte (Bauproduktengesetz - BauPG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauPG
Gliederungs-Nr.: 213-17
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte
(Bauproduktengesetz - BauPG)

Vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Technische Bewertungsstelle1
Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle2
Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen3
Antrag auf Notifizierung4
(weggefallen)5
Sprache6
Rechtsverordnungen zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union7
Bußgeldvorschriften8
Strafvorschriften9
(1) Red. Anm.:

Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449)