§ 19 BauO NRW 2018
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Dritter Abschnitt – Bauarten und Bauprodukte
§ 19 BauO NRW 2018 – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. § 18 Absatz 3 und §§ 20 bis 25 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.