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§ 83 BauO LSA
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Schlussvorschriften

Titel: Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BauO LSA
Gliederungs-Nr.: 213.37
Normtyp: Gesetz

§ 83 BauO LSA – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer nach § 16a Abs. 6, § 25 und § 84 Abs. 1 bis 3 und 4a erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. 2.

    einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes ergangen ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,

  3. 3.

    ohne Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1, ohne die Zulassung der Abweichung nach § 66 oder ohne Teilbaugenehmigung nach § 73 oder abweichend davon oder abweichend von den nach § 61 Abs. 3 Satz 1 eingereichten Unterlagen Anlagen errichtet, ändert oder nutzt,

  4. 3a.

    entgegen § 60 Abs. 3 Satz 2 und 3 die Beseitigung von Anlagen nicht rechtzeitig anzeigt und bei nicht freistehenden Gebäuden die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, nicht durch einen qualifizierten Tragwerksplaner oder eine qualifizierte Tragwerksplanerin beurteilen lässt und im erforderlichen Umfang nachweist,

  5. 4.

    entgegen § 61 Abs. 3 Satz 2, 3 und 6 mit der Ausführung eines Bauvorhabens ohne Einhaltung der Frist beginnt,

  6. 5.

    Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung nach § 75 Abs. 2 oder ohne Anzeige und Abnahme nach § 75 Abs. 5 in Gebrauch nimmt,

  7. 6.

    entgegen § 60 Abs. 3 Satz 5 in Verbindung mit § 71 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 8 die Beseitigung von Anlagen und die Wiederaufnahme der Beseitigungsarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten nicht rechtzeitig der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilt,

  8. 6a.

    entgegen § 71 Abs. 6 mit Bauarbeiten beginnt, wenn die Baugenehmigung nicht zugegangen ist, die Prüfung bautechnischer Nachweise nicht erfolgt ist und die Anzeige des Baubeginns nicht rechtzeitig vorliegt,

  9. 6b.

    entgegen § 81 Abs. 1 Satz 2 ohne Zustimmung Bauarbeiten fortsetzt,

  10. 6c.

    entgegen § 81 Abs. 2 Satz 1 und 2 ohne die rechtzeitige Anzeige der Aufnahme der Nutzung und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 2 ohne die Vorlage der Bestätigung eine nicht verfahrensfreie bauliche Anlage nutzt,

  11. 7.

    die Anzeige des Baubeginns oder der Wiederaufnahme nach § 71 Abs. 8 nicht oder nicht fristgerecht erstattet,

  12. 8.

    Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 3 vorliegen,

  13. 9.

    Bauprodukte entgegen § 21 Abs. 3 ohne das Ü-Zeichen verwendet,

  14. 10.

    Bauarten entgegen § 16a ohne Bauartgenehmigung oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten anwendet,

  15. 11.

    als Bauherr oder Bauherrin, Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin, Unternehmer oder Unternehmerin, Bauleiter oder Bauleiterin sowie als deren Vertreter oder Vertreterin den Vorschriften der § 52 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie 5 und 6, § 53 Abs. 1 Satz 3, § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder § 55 Abs. 1 zuwiderhandelt,

  16. 12.

    entgegen § 5 Abs. 2 Zu- oder Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen nicht ständig freihält oder Fahrzeuge dort abstellt,

  17. 13.

    entgegen § 71 Abs. 7 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen an der Baustelle nicht vorliegen hat oder

  18. 14.

    entgegen § 11 Abs. 3 das erforderliche Bauschild nicht oder nicht ausreichend sichtbar auf der Baustelle anbringt.

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nrn. 8 bis 10 begangen worden, können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden; § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen

  1. 1.

    unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern,

  2. 2.

    als Prüfingenieur oder Prüfingenieurin im Sinne der Verordnung aufgrund des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 unrichtige Prüfberichte erstellt oder als Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige im Sinne der Verordnung aufgrund des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 unrichtige Bescheinigungen über die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen ausstellt oder

  3. 3.

    unrichtige Angaben in dem Kriterienkatalog nach § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 macht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 8 bis 10 die oberste Bauaufsichtsbehörde, in den übrigen Fällen die untere Bauaufsichtsbehörde.