§ 45 BauO LSA
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 6 – Technische Gebäudeausrüstung
§ 45 BauO LSA – Blitzschutzanlagen
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart und Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.