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§ 42 BauO LSA
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 6 – Technische Gebäudeausrüstung

Titel: Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BauO LSA
Gliederungs-Nr.: 213.37
Normtyp: Gesetz

§ 42 BauO LSA – Sanitäre Anlagen

Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.