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§ 24 BauO LSA
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 3 – Bauprodukte

Titel: Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BauO LSA
Gliederungs-Nr.: 213.37
Normtyp: Gesetz

§ 24 BauO LSA – Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als

  1. 1.

    Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse nach § 19 Abs. 2,

  2. 2.

    Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung nach § 22 Abs. 2,

  3. 3.

    Zertifizierungsstelle nach § 23 Abs. 1,

  4. 4.

    Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung nach § 23 Abs. 2,

  5. 5.

    Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 16a Abs. 7 und § 25 Abs. 2 oder

  6. 6.

    Prüfstelle für die Überprüfung nach § 16a Abs. 6 und § 25 Abs. 1,

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Land Sachsen-Anhalt.