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§ 20 BauO LSA
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 3 – Bauprodukte

Titel: Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BauO LSA
Gliederungs-Nr.: 213.37
Normtyp: Gesetz

§ 20 BauO LSA – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.