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§ 63 BauO Bln
Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Landesrecht Berlin

FÜNFTER TEIL – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Dritter Abschnitt – Genehmigungsverfahren

Titel: Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BauO Bln
Gliederungs-Nr.: 2130-10
Normtyp: Gesetz

§ 63 BauO Bln – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Außer bei Sonderbauten werden geprüft

  1. 1.

    die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs,

  2. 2.

    beantragte Zulassungen von Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2,

  3. 3.

    die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

§ 66 bleibt unberührt.