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§ 27 BauO Bln
Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Landesrecht Berlin

DRITTER TEIL – Bauliche Anlagen → Vierter Abschnitt – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer

Titel: Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BauO Bln
Gliederungs-Nr.: 2130-10
Normtyp: Gesetz

§ 27 BauO Bln – Tragende Wände, Stützen

(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lange standsicher sein. Sie müssen

  1. 1.
    in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
  2. 2.
    in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
  3. 3.
    in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. Satz 2 gilt

  1. 1.
    für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt,
  2. 2.
    nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen

  1. 1.
    in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
  2. 2.
    in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein.