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§ 16 BauO Bln
Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Landesrecht Berlin

DRITTER TEIL – Bauliche Anlagen → Zweiter Abschnitt – Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Titel: Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BauO Bln
Gliederungs-Nr.: 2130-10
Normtyp: Gesetz

§ 16 BauO Bln – Verkehrssicherheit

(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.