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§ 14 BauO Bln
Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Landesrecht Berlin

DRITTER TEIL – Bauliche Anlagen → Zweiter Abschnitt – Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Titel: Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BauO Bln
Gliederungs-Nr.: 2130-10
Normtyp: Gesetz

§ 14 BauO Bln – Brandschutz

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.