Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 BauO Bln - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Bauordnung für Berlin (BauO Bln) 
Amtliche Abkürzung
BauO Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2130-10

(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für sonstige Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude,

  2. 2.

    Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,

  3. 3.

    Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen,

  4. 4.

    Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, einschließlich ihrer unterirdischen Anlagen und Einrichtungen,

  5. 5.

    Kräne und Krananlagen,

  6. 6.

    Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,

  7. 7.

    Regale und Regalanlagen in Gebäuden, die nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben.