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§ 7 BauNVO
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Art der baulichen Nutzung

Titel: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauNVO
Gliederungs-Nr.: 213-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 BauNVO – Kerngebiete

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

  1. 1.

    Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,

  2. 2.

    Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,

  3. 3.

    sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,

  4. 4.

    Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,

  5. 5.

    Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,

  6. 6.

    Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,

  7. 7.

    sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  1. 1.

    Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,

  2. 2.

    Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) 1Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

  1. 1.

    oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder

  2. 2.

    in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

2Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.