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§ 6 BauNVO
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Art der baulichen Nutzung

Titel: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauNVO
Gliederungs-Nr.: 213-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 BauNVO – Mischgebiete

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

  1. 1.

    Wohngebäude,

  2. 2.

    Geschäfts- und Bürogebäude,

  3. 3.

    Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

  4. 4.

    sonstige Gewerbebetriebe,

  5. 5.

    Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,

  6. 6.

    Gartenbaubetriebe,

  7. 7.

    Tankstellen,

  8. 8.

    Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.