Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5a BauNVO
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Art der baulichen Nutzung

Titel: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauNVO
Gliederungs-Nr.: 213-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5a BauNVO – Dörfliche Wohngebiete

(1) 1Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. 2Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.

(2) Zulässig sind

  1. 1.

    Wohngebäude,

  2. 2.

    Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,

  3. 3.

    Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten,

  4. 4.

    nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung,

  5. 5.

    die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften,

  6. 6.

    Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

  7. 7.

    sonstige Gewerbebetriebe,

  8. 8.

    Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  1. 1.

    Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,

  2. 2.

    Gartenbaubetriebe,

  3. 3.

    Tankstellen.

Zu § 5a: Eingefügt durch G vom 14. 6. 2021 (BGBl I S. 1802).