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§ 4 BauNVO - Allgemeine Wohngebiete

Bibliographie

Titel
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Amtliche Abkürzung
BauNVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
213-1-2

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

  1. 1.

    Wohngebäude,

  2. 2.

    die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,

  3. 3.

    Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  1. 1.

    Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

  2. 2.

    sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,

  3. 3.

    Anlagen für Verwaltungen,

  4. 4.

    Gartenbaubetriebe,

  5. 5.

    Tankstellen.