§ 25e BauNVO
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Überleitungs- und Schlussvorschriften
§ 25e BauNVO – Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland
1Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 23. Juni 2021 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs oder nach dem Planungssicherstellungsgesetz öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 23. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden. 2Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.
Zu § 25e: Eingefügt durch G vom 14. 6. 2021 (BGBl I S. 1802).