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§ 2 BauNVO - Kleinsiedlungsgebiete

Bibliographie

Titel
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Amtliche Abkürzung
BauNVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
213-1-2

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

  1. 1.

    Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,

  2. 2.

    die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  1. 1.

    sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,

  2. 2.

    Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,

  3. 3.

    Tankstellen,

  4. 4.

    nicht störende Gewerbebetriebe.