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§ 5a BauKaG NRW - Organe des Versorgungswerks

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
Amtliche Abkürzung
BauKaG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

(1) Organe des Versorgungswerks sind:

  1. 1.

    die Vertreterversammlung,

  2. 2.

    der Verwaltungsrat,

  3. 3.

    die Geschäftsführung.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Verwaltungsrats üben ihr Amt ehrenamtlich aus. In der Satzung können Regelungen über Kostenerstattungen und Aufwandsentschädigungen vorgesehen werden.

(3) Die Geschäftsführung vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Dabei wird das Versorgungswerk durch die Geschäftsführung gemeinschaftlich vertreten. Die Satzung kann auch bestimmen, dass ein Mitglied der Geschäftsführung in Gemeinschaft mit einer beim Versorgungswerk beschäftigten Person, die durch Beschluss des Verwaltungsrats mit Zeichnungsbefugnis ausgestattet wurde, zur Vertretung des Versorgungswerks befugt ist. Die Satzung kann weitere Ausnahmen regeln.

(4) Das Nähere, insbesondere die Besetzung, die Amtsperiode der Organmitglieder sowie die Aufgaben der Organe, regelt die durch die Vertreterversammlung zu beschließende Satzung.