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§ 4 BauKaG NRW
Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 1 – Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen

Titel: Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 4 BauKaG NRW – Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsicht über die Baukammern nach § 20 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), in der jeweils geltenden Fassung, führt das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde). Satz 1 gilt nicht für Versorgungseinrichtungen der Baukammern.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung der jeweiligen Baukammer einzuladen. Der Vertretung der Aufsichtsbehörde ist in der Vertreterversammlung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Vertreterversammlung unverzüglich einberufen wird.