§ 39 BauKaG NRW
Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil 3 – Berufspflichten und Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 2 – Berufsgerichtliches Verfahren
§ 39 BauKaG NRW – Bestellung der Berufsrichter
(1) Die Vorsitzenden und die berufsrichterlichen Beisitzer der Landesberufsgerichte und die Vertreter dieser Berufsrichter werden vom für Justiz zuständigen Ministerium bestellt. Die Vorsitzenden der Berufsgerichte und deren Vertreter werden vom für Justiz zuständigen Ministerium oder von einer von diesem bestimmten Stelle bestellt. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.
(2) Wird während der Amtsdauer die Bestellung neuer oder weiterer Richter erforderlich, so werden sie nur für den Rest der Amtsdauer bestellt.