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§ 12 BauKaG NRW
Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 1 – Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen

Titel: Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 12 BauKaG NRW – Finanzwesen

(1) Der Finanzbedarf der jeweiligen Baukammer wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder aufgebracht. Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Berufstätigkeit oder entsprechend der Tätigkeitsart oder Zugehörigkeit zu einer anderen Baukammer bemessen werden. Das Nähere regelt die Beitragsordnung. Von Personen, die bereits Mitglieder der jeweils anderen Baukammer oder der Baukammer eines anderen Bundeslandes sind und dort den vollen Beitrag entrichten, dürfen höchstens 25 Prozent des eigentlich zu entrichtenden Beitrags erhoben werden.

(2) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen und besonderen Leistungen der Baukammern sowie für das Verfahren vor den Eintragungsausschüssen hat die jeweilige Baukammer Gebühren zu erheben. Das Nähere bestimmt die Gebührenordnung.

(3) Die jeweilige Baukammer stellt für jedes Geschäftsjahr entweder einen Haushalts- oder einen Wirtschaftsplan gemäß § 110 der Landeshaushaltsordnung sowie eine Jahresrechnung auf.

(4) Die Baukammern sind hinsichtlich ihrer Geldforderungen Vollstreckungsbehörde gemäß § 2 Absatz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung.