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§ 10 BauKaG NRW
Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 1 – Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen

Titel: Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 10 BauKaG NRW – Satzungen

(1) Die jeweilige Baukammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die innere Verfassung der jeweiligen Baukammer (Hauptsatzung),

  2. 2.

    die Wahlordnung zur jeweiligen Vertreterversammlung,

  3. 3.

    die Beitragsordnung,

  4. 4.

    die Gebührenordnung,

  5. 5.

    die Haushalts- und Kassenordnung,

  6. 6.

    die Sachverständigenordnung,

  7. 7.

    die Schlichtungsordnung,

  8. 8.

    den Beschluss über den Haushalts- oder Wirtschaftsplan und

  9. 9.

    die Fort- und Weiterbildungsordnung einschließlich deren Überwachung.

(2) Die jeweilige Baukammer kann Satzungen über die Führung von Registern oder Fachlisten in Bereichen mit besonderen Qualifikationsanforderungen nach § 19 Absatz 1 Satz 4 oder § 26 Absatz 1 Satz 3 erlassen.

(3) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,2,5 und 9 sowie Absatz 2 erlassenen Satzungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. § 105 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, findet keine Anwendung. Die Satzungen sind in ausgefertigter und, soweit sie einer Genehmigung bedürfen, genehmigter Fassung zu veröffentlichen.