Drittes Kapitel – Sonstige Vorschriften → Dritter Teil – Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
Titel: Baugesetzbuch (BauGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz
§ 231 BauGB – Einigung
1Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend. 2Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.