§ 184 BauGB - Aufhebung anderer VertragsverhältnisseBibliographieTitelBaugesetzbuch (BauGB) Amtliche AbkürzungBauGBNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.213-1Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen.