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§ 135b BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) 
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht → Siebter Teil – Maßnahmen für den Naturschutz

Titel: Baugesetzbuch (BauGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 135b BauGB – Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung

1Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. 2Verteilungsmaßstäbe sind

  1. 1.

    die überbaubare Grundstücksfläche,

  2. 2.

    die zulässige Grundfläche,

  3. 3.

    die zu erwartende Versiegelung oder

  4. 4.

    die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.

3Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.