Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 126 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) 
Bundesrecht

Sechster Teil – Erschließung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Baugesetzbuch (BauGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 126 BauGB – Pflichten des Eigentümers

(1) 1Der Eigentümer hat das Anbringen von

  1. 1.

    Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie

  2. 2.

    Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen

auf seinem Grundstück zu dulden. 2Er ist vorher zu benachrichtigen.

(2) 1Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann stattdessen eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. 2Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

(3) 1Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. 2Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.