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§ 6 BauFordSiG
Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG)
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Allgemeine Sicherungsmaßregeln

Titel: Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauFordSiG
Gliederungs-Nr.: 213-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 BauFordSiG

(weggefallen)