Anlage 3 BArtSchV
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 3 BArtSchV – Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse
Anlage 3
(zu § 5 Nr. 2)
Als ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten:
- 1.Felle und Häute (ganze Stücke oder Bauch- und Rückenseiten) der in Anlage 1 aufgeführten Säugetierarten;
- 2.Schädel von in der Anlage 1 erfassten Säugetierarten;
- 3.Teile von Vogelbälgen und Federn von europäischen Vogelarten;
- 4.Eierschalen von europäischen Vogelarten;
- 5.Froschschenkel der in der Anlage 1 aufgeführten Froscharten;
- 6.Flügel der in der Anlage 1 aufgeführten Schmetterlingsarten und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- 7.Gehäuse der in der Anlage 1 aufgeführten Schneckenarten;
- 8.Schalen und Perlen der in der Anlage 1 aufgeführten Muschelarten.
Als ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen der in Anlage 1 aufgeführten Arten sowie ohne weiteres aus ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten:
- 1.Samen, Sporen und andere Verbreitungseinheiten;
- 2.getrocknete Stoffe pflanzlichen Ursprungs und aus ihnen gewonnene Rohprodukte wie Fette und ätherische Öle, Harze, Balsame und Gummen.