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Anlage 3 BArtSchV
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BArtSchV
Gliederungs-Nr.: 791-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 3 BArtSchV – Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse

Anlage 3
(zu § 5 Nr. 2)

Als ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten:

  1. 1.
    Felle und Häute (ganze Stücke oder Bauch- und Rückenseiten) der in Anlage 1 aufgeführten Säugetierarten;
  2. 2.
    Schädel von in der Anlage 1 erfassten Säugetierarten;
  3. 3.
    Teile von Vogelbälgen und Federn von europäischen Vogelarten;
  4. 4.
    Eierschalen von europäischen Vogelarten;
  5. 5.
    Froschschenkel der in der Anlage 1 aufgeführten Froscharten;
  6. 6.
    Flügel der in der Anlage 1 aufgeführten Schmetterlingsarten und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  7. 7.
    Gehäuse der in der Anlage 1 aufgeführten Schneckenarten;
  8. 8.
    Schalen und Perlen der in der Anlage 1 aufgeführten Muschelarten.

Als ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen der in Anlage 1 aufgeführten Arten sowie ohne weiteres aus ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten:

  1. 1.
    Samen, Sporen und andere Verbreitungseinheiten;
  2. 2.
    getrocknete Stoffe pflanzlichen Ursprungs und aus ihnen gewonnene Rohprodukte wie Fette und ätherische Öle, Harze, Balsame und Gummen.