§ 9 BArtSchV
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Haltung und Zucht, Anzeigepflichten → Unterabschnitt 2 – Zucht und Haltung von Greifvogelhybriden
§ 9 BArtSchV – Zuchtverbot
(1) Es ist verboten, Greifvogelhybriden zu züchten.
(2) Bis zum 31. Dezember 2014 sind ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 Züchter, die vor dem 25. Februar 2005 mit der Zucht von Greifvogelhybriden begonnen haben.