§ 12 BArtSchV
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Kennzeichnung
§ 12 BArtSchV – Kennzeichnungspflicht
Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe
- 1.
- 2.des § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 10 sowie des § 15 Absatz 6
zu erfolgen.