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§ 10 BArtSchV
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Haltung und Zucht, Anzeigepflichten → Unterabschnitt 2 – Zucht und Haltung von Greifvogelhybriden

Titel: Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BArtSchV
Gliederungs-Nr.: 791-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 BArtSchV – Haltungsverbot

Es ist verboten, Greifvogelhybriden zu halten. Ausgenommen von dem Verbot sind Tiere, die vor dem 25. Februar 2005 in Übereinstimmung mit den zu ihrem Schutz geltenden Vorschriften gehalten werden, sowie, im Falle der Zucht, Jungvögel bis zur Abgabe an Dritte mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland.