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§ 3b BArchG
Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BArchG
Gliederungs-Nr.: 224-28
Normtyp: Gesetz

§ 3b BArchG – Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz

Das Bundesarchiv erfasst, verwahrt, verwaltet und verwendet die in ihrem Gesamtbestand zu erhaltenden Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes als Archivgut des Bundes nach Maßgabe des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. Soweit das Stasi-Unterlagen-Gesetz nicht entgegensteht, unterfallen die Stasi-Unterlagen den archivrechtlichen Bestimmungen des Bundes.