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§ 8 BAföG-TeilerlassV
Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlassV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlassV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BAföG-TeilerlassV
Gliederungs-Nr.: 2212-2-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 BAföG-TeilerlassV – Ranggleichheit

(1) Besteht in der nach den §§ 6 und 7 gebildeten Rangfolge eine Ranggleichheit an der Stelle, bis zu der die ersten 30 vom Hundert der Geförderten reichen, so gelten alle, die sich an dieser Stelle den gleichen Rang teilen, als zu den ersten 30 vom Hundert Prüfungsabsolventen oder gehörig.

(2) Falls 30 vom Hundert der Zahl der Prüfungsabsolventen oder Geförderten keine ganze Zahl ergeben, sind die 30 vom Hundert auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.

Zu § 8: Geändert durch V vom 3. 1. 1989 (BGBl I S. 58).