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§ 65 BAföG - Weitergeltende Vorschriften

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Amtliche Abkürzung
BAföG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-2

(1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach

  1. 1.

    dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,

  2. 2.

    den Gesetzen, die das Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch für anwendbar erklären,

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.
  5. 5.

    dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)

werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz.