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§ 27 BAföG - Vermögensbegriff

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Amtliche Abkürzung
BAföG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-2

(1) 1Als Vermögen gelten alle

  1. 1.

    beweglichen und unbeweglichen Sachen,

  2. 2.

    Forderungen und sonstige Rechte.

2Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

  1. 1.

    Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,

  2. 2.

    Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,

  3. 3.

    Nießbrauchsrechte,

  4. 4.

    Haushaltsgegenstände.