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§ 3 AZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AZVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 AZVO – Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (§ 13) beträgt im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. Sie vermindert sich für gesetzliche Feiertage sowie für sonstige ganz oder teilweise dienstfreie Tage (§ 6 Abs. 2 und 3), soweit sie auf die Tage von Montag bis Freitag fallen, um die Arbeitszeit, die an diesen Tagen zu leisten wäre. Für Beamte im Schichtdienst gilt Satz 2 entsprechend ohne Rücksicht darauf, ob der betreffende Beamte an den für die Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ganz oder teilweise dienstfreien Tagen Dienst leisten muss oder dienstfrei hat. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 wird Beamten, die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht, ein pauschaler Freizeitausgleich von vier Dienstschichten im Kalenderjahr gewährt.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Verwaltungszweige, Betriebe oder bestimmte Beamtengruppen die Arbeitszeit verlängern oder verkürzen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Hierbei darf die tägliche Arbeitszeit 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. Die wöchentliche Arbeitszeit darf innerhalb eines Bezugszeitraumes von vier Monaten durchschnittlich 48 Stunden nicht überschreiten. Die Zeiten eines Erholungsurlaubs sowie die Krankheitszeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit unberücksichtigt.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann aus dienstlichen Gründen für einzelne Beamte, bestimmte Beamtengruppen oder einzelne Verwaltungsbereiche die Einrichtung von Arbeitszeitkonten für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr zulassen. Die tägliche Arbeitszeit soll dabei zehn Stunden und darf dreizehn Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. Auf dem Arbeitszeitkonto dürfen höchstens Zeitrückstände von 40 Stunden geführt werden. Das höchstzulässige Zeitguthaben soll 120 Stunden nicht übersteigen. Der Auf- und Abbau von Zeitrückständen und -guthaben hat im Einklang mit dem Dienstbetrieb zu erfolgen. Das Arbeitszeitkonto ist grundsätzlich innerhalb des zugelassenen Zeitraumes auszugleichen; eine Übertragung von Zeitrückständen und -guthaben auf den nächsten Zeitraum kann bis zu je 40 Stunden zugelassen werden.

(4) Aus dienstlichen Gründen kann im Bereich der öffentlichen Schulen auf Antrag einer Lehrkraft deren persönliche Arbeitszeit um bis zu drei Wochenstunden für jeweils ein ganzes Schuljahr erhöht werden, wobei die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit durch Freistellung vom Dienst im entsprechenden Umfang in einem anderen Schuljahr ausgeglichen wird. Im Bereich der beruflichen Schulen darf die Erhöhung der persönlichen Arbeitszeit bei Vorliegen dringender dienstlicher Bedürfnisse bis zu sechs Wochenstunden betragen. Zeiten vorausgeleisteter Arbeitszeit nach Satz 1 können über mehrere Schuljahre angesammelt und in einem folgenden ganzen Schuljahr oder mehreren folgenden ganzen Schuljahren ausgeglichen werden.

(5) Ist ein Beamter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen erkrankt, kann er stufenweise in den Dienstbetrieb wiedereingegliedert werden. Während der Zeit der Wiedereingliederung ist der Beamte vom Dienstvorgesetzten nach Maßgabe ärztlicher Feststellungen unter Fortzahlung der bisherigen Bezüge stundenweise von der Pflicht zur Dienstleistung zu befreien. Mit Ausnahme der vollen zeitlichen Dienstleistungspflicht bleiben alle sonstigen Rechte und Pflichten unberührt. Die Maßnahme ist zu befristen; die Gesamtdauer soll in der Regel sechs Monate nicht überschreiten. Eine stufenweise Wiedereingliederung ist auch bei wiederholter Erkrankung, insbesondere im gleichen medizinischen Zusammenhang, von insgesamt mindestens sechs Wochen Dauer zulässig, wenn dies maßgeblich dem Erhalt der Dienstfähigkeit dient.