§ 12 AZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Berlin
§ 12 AZVO – Ort und Zeit der Dienstleistung
(1) Der Dienst ist grundsätzlich in der Dienststelle und innerhalb der von der Dienststelle im Einzelnen festgelegten Arbeitszeit zu leisten, soweit nicht etwas anderes erforderlich, zweckmäßig oder üblich ist. Auf Antrag des Beamten kann Telearbeit, auch unter Abweichung von Satz 1, unter Berücksichtigung dienstlicher Belange zugelassen werden.
(2) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft bei Nachtdienst ist durch angemessene Erleichterung der Dienstausübung Rechnung zu tragen.