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§ 7c AZV
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AZV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-29
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7c AZV – Abordnung; Zuweisung; Versetzung; Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) 1In den Fällen der Abordnung, Zuweisung oder einer anderen vorübergehenden Abwesenheit kann bis zur Rückkehr in die Dienststelle kein weiteres Zeitguthaben angespart werden. 2Das Langzeitkonto bleibt bei der bisherigen Dienststelle bestehen.

(2) 1In den Fällen der Versetzung oder der Beendigung des Beamtenverhältnisses ist das Zeitguthaben grundsätzlich bei derjenigen Dienststelle auszugleichen, bei der es erworben worden ist. 2Diese Dienststelle soll den Ausgleich gegebenenfalls durch Anordnung ermöglichen.

(3) 1Im Fall einer Versetzung kann im Einvernehmen mit der Dienststelle, zu der die Beamtin oder der Beamte versetzt wird, ein Zeitguthaben übertragen werden, sofern diese Dienststelle ebenfalls Langzeitkonten führt. 2Ein Anspruch auf Übertragung des Zeitguthabens besteht nicht.

Zu § 7c: Eingefügt durch V vom 17. 12. 2020 (BGBl I S. 3011).