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§ 7 AZV - Anordnung von Mehrarbeit in Eilfällen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Amtliche Abkürzung
AZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-30

Mehrarbeit nach § 76 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes kann in Eilfällen auch der Vorgesetzte für einzelne Beamte anordnen.