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§ 5 AZV
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Allgemeine Regelungen zur Arbeitszeit

Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AZV
Gliederungs-Nr.: 210-30
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 AZV – Arbeitstage

(1) Als Arbeitstage gelten grundsätzlich die Wochentage Montag bis Freitag. Soweit keine dienstlichen Belange entgegenstehen, kann Beamten gestattet werden, auch am Sonnabend Dienst zu leisten.

(2) Soweit es dienstlich erforderlich ist, kann die Dienststellenleitung oder der Dienstvorgesetzte Dienst an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen oder zu anderen dienstfreien Zeiten anordnen. Die an diesen Tagen geleisteten Zeiten sind durch Zeitausgleich an anderen Tagen auszugleichen, der zusammenhängend gewährt werden soll.

(3) Die Landesregierung kann anordnen, dass aus besonderem Anlass der Dienst an einzelnen Arbeitstagen ganz oder teilweise entfällt. Bei örtlich bedingten besonderen Anlässen kann das Entfallen der Dienstleistungspflicht von der obersten Dienstbehörde und, wenn der Anlass nur eine einzelne Dienststelle berührt, vom Dienstvorgesetzten angeordnet werden.

(4) Am 24. und 31. Dezember entfällt der Dienst, sofern die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Kann der Dienst aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht entfallen, ist an einem anderen Tag Freizeitausgleich im Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu gewähren.