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§ 4 AZV
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Allgemeine Regelungen zur Arbeitszeit

Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AZV
Gliederungs-Nr.: 210-30
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 AZV – Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 40, die regelmäßige tägliche Arbeitszeit 8 Stunden.

(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vermindert sich um die dienstfreien Zeiten gemäß § 5 und für jeden gesetzlichen Feiertag, wenn dieser auf einen Arbeitstag fällt, um die Arbeitszeit, die an diesem Tag zu leisten wäre.

(3) Wenn die dienstlichen Belange es dringend erfordern, kann die Dienststellenleitung die tägliche Arbeitszeit verlängern oder verkürzen; dabei dürfen zwölf Stunden am Tag nicht überschritten werden. Eine abweichende Einteilung der Arbeitszeit ist innerhalb von vier Monaten auszugleichen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf dabei im Durchschnitt pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Mehrarbeitsstunden nicht überschreiten.