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§ 3 AZV
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AZV
Gliederungs-Nr.: 210-30
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 AZV – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1.

    die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von vier Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit,

  2. 2.

    die Ruhepause der Zeitraum innerhalb der Arbeitszeit, in dem Beamte keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen,

  3. 3.

    die Ruhezeit jeder Zeitraum außerhalb der Arbeitszeit,

  4. 4.

    die gleitende Arbeitszeit oder Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,

  5. 5.

    die Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen,

  6. 6.

    die Servicezeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Beamten sichergestellt wird,

  7. 7.

    die Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb der Dienststelle bereitzuhalten, um im Bedarfsfall unverzüglich den Dienst aufzunehmen,

  8. 8.

    der Bereitschaftsdienst die Pflicht sich ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstvorgesetzten bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,

  9. 9.

    der Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,

  10. 10.

    der Wechselschichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei dem der Beamte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird und bei dem ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird,

  11. 11.

    der Nachtdienst ein Dienst, der mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr umfasst.